§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Waldstraßenviertel e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Bürgerverein Waldstraßenviertel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Bürgerverein Waldstraßenviertel e.V. ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Territorial ist der Bürgerverein im Waldstraßenviertel, seinem unmittelbaren Umfeld
und in der Stadt Leipzig tätig. Das Waldstraßenviertel ist im Vereinssinne durch
folgende Orientierungszüge bestimmt:
• im Norden: durch Leutzscher Allee, Zöllnerweg und Emil-Fuchs-Straße,
• im Osten: durch Pfaffendorfer Straße und Goerdelerring,
• im Süden: durch die Käthe-Kollwitz-Straße,
• im Westen: durch die Friedrich-Ebert-Straße (einschließlich ihrer Westseite).
(3) Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung der Jugendhilfe im Bereich des Waldstraßenviertels.
2. Die Förderung der Altenhilfe im Waldstraßenviertel.
3. Die Förderung der Denkmalpflege im Waldstraßenviertel und der Erhalt der
städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner Gestalt und seines
baukünstlerischen Wertes.
4. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Stadt Leipzig und
im Freistaat Sachsen, vorzugsweise im Waldstraßenviertel im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Freistaats Sachsen.
5. Die Förderung von Musik, Literatur und kulturellen Veranstaltungen.
6. Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und der Völkerverständigung.
(4) Die Realisierung der unter Ziffer (3) beschriebenen Aufgaben geschieht in Kontakt mit
Einrichtungen der Stadt Leipzig, Vereinen mit ähnlicher Zielrichtung innerhalb und außerhalb der Stadt Leipzig und überregionalen Einrichtungen, die sich dem bürgerschaftlichen
Engagement verpflichtet fühlen, wie der Bertelsmann Stiftung oder dem Verein „Aktive
Bürgerschaft“, mit Sitz in Berlin, und Mitwirkung an Publikationen. Insbesondere werden
sie umgesetzt durch:
1. Realisierung von Projektarbeiten zusammen mit Kindern und Jugendlichen.
2. Betreuung der älteren Bürger des Viertels durch eine spezielle Arbeitsgruppe „Soziales“ mit dem Ziel der Vermeidung von Isolation, der Hilfe bei Problemen des
Alltags (Umgang mit Behörden, Wohnungsfragen, Kommunikation, usw.) und der
Integration in das Leben des Viertels und des Vereins.
3. Mitwirkung bei der Rettung von Baudenkmälern durch Zusammenführung der
Beteiligten und Einsatz für schonende Stadtteilentwicklung zum Erhalt von
Europas größtem geschlossenen gründerzeitlichen Flächendenkmal im Sinne
seiner Architekturgeschichte.
4. Mitwirkung bei dem Schutz der das Waldstraßenviertel umgebenden Grünbereiche
(Rosental, der Öffentlichkeit zugängige Bereiche des Sportforums, Auewald).
Rechtzeitige Information der zuständigen Einrichtungen der Stadt Leipzig bei
drohenden Eingriffen (ungenehmigte Baumfällungen, Rodungen usw.) in die
bestehenden Grünbereiche.
5. Mitwirkung bei Vorhaben der Stadt Leipzig zur Verbesserung der Grünbereiche durch
verstärkte Öffentlichkeitsarbeit im Viertel durch die Aktivitäten der speziellen Arbeitsgruppen „Baumschutz“ und „Verkehr“.
Das Einsetzen für ökologisch vertretbare Verkehrsführungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen und eine allgemeine Verkehrsberuhigung im Waldstraßenviertel.
6. Durchführung von Vorträgen, Lesungen, Ausstellungen oder Veranstaltungen in den
Bereichen Musik, bildende Kunst und Literatur.
7. In enger Zusammenarbeit mit Partnern wie der Israelitischen Religionsgemeinde oder
der Carlebach-Stiftung werden die Inhalte jüdischen Lebens den Bürgern der Stadt
Leipzig nahegebracht.
Aus dem Ausland zugezogene Bewohner des Viertels werden verstärkt in das Leben
des Viertels und des Vereins integriert.
Begegnungen zwischen Bürgern des Waldstraßenviertels mit in andere Staaten
emigrierten ehemaligen Mitbewohnern des Waldstraßenviertels, bzw. deren Nachfahren
im Rahmen der Jüdischen Woche.
(5) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und von gesellschaftlichen Verbänden unabhängig. Er erfüllt seine Zwecke jedoch in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der
Stadt Leipzig sowie den hier wirkenden politischen und konfessionellen Organisationen.
(6) Mittel des Bürgervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein zusätzliche
Beitrags-, Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
Fördermitglieder sind den Mitgliedern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können
als Ehrenmitglieder berufen werden. Den Vorschlag hierzu wird vom Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Bestätigung unterbreitet.
(4) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den
Vorstand voraus. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im
Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personengebundenen
Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem BDSG.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des
Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(6) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines
Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Personen;
• durch freiwilligen Austritt;
• durch Streichung von der Mitgliederliste;
• durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. In besonderen Härtefällen kann die
Kündigungsfrist durch Vorstandsbeschluss aufgehoben werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurde. Die
Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei
Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht beglichen wurde. Über die Streichung aus
der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
Eine Streichung erfolgt auch, wenn bei Entstehung der Mitgliedschaft ein Irrtum über
deren Voraussetzungen vorlag.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt,
dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig
gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter
Beachtung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist vom
Vorstand zu begründen und dem Mitglied per Gerichtsvollzieher zuzustellen.
(5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monates seit
Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand legt diesen Antrag der nächsten turnusgemäßen
Mitgliederversammlung vor.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Die Beitragshöhe, der Beitragszeitraum und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und durch eine Finanzordnung geregelt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Bürgervereins sind:
• die Mitgliederversammlung;
• der Vorstand;
• das Ehrenpräsidium, bestehend aus verdienstvollen Mitgliedern oder Personen, die
ständig wiederkehrende Leistungen von nicht unerheblichem Ausmaß gegenüber dem
Verein erbringen.
(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zu bestimmten Schwerpunktthemen
und Projekten zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen bzw. Fachausschüsse bestellen.
Diese sind dem Vorstand direkt unterstellt und üben ihm gegenüber eine beratende
Funktion aus und besitzen Vorschlagsrecht.
Sie sind keine Organe im Sinne des BGB.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern:
• einem/einer Vorsitzenden;
• ein bis zwei Stellvertretern;
• dem/der Schatzmeister/in und
• den Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wahlveranstaltungen sind als solche anzukündigen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer über
50 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
(4) Aus der Reihe der gewählten Vorstandsmitglieder werden in offener Abstimmung Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und Schatzmeister/in bestimmt.
(5) Vorstandsmitglieder können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn
sie dieses mindestens 6 Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt haben.
Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden.
Dieser Beschluss ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können Mitglieder des Vereins zur
Fortführung der Geschäfte vom Vorstand bis zum Ende seiner Amtszeit kooptiert werden.
(8) Der Bürgerverein Waldstraßenviertel e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über
5.000,– € sind für den Bürgerverein Waldstraßenviertel e.V. nur verbindlich, wenn die
Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Beschluss vorliegt.
Dieser kann durch Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung oder durch schriftliche
Zustimmung der Mitglieder herbeigeführt werden.
(9) Geldgeschäfte, die im Zusammenhang mit Gehaltszahlungen an Beschäftigte des Vereins
stehen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; Verwaltung des Vermögens; Planung der
Haushaltsmittel; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes; jährliche Rechenschaftslegung über die Finanzlage;
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen; Aufstellung der
Tagesordnungen;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, insbesondere Führung sich
daraus ergebender Geschäfte:
a) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
b) Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Ehrenpräsidiums;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die durch ein Vorstandsmitglied einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist ab 3 Stimmen beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Beschluss ausgesetzt, bis er eine Mehrheit findet.
(3) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest Anträge und
Beschlüsse wiedergeben muss.
(4) Beschlüsse können auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn kein Mitglied
des Vorstandes widerspricht. Über einen telefonisch gefassten Beschluss ist eine
nachträgliche Niederschrift anzufertigen und von den Vorständen abzuzeichnen.
§ 10 Das Ehrenpräsidium
(1) Mitglieder des Ehrenpräsidiums werden durch den Vorstand berufen. Über den Zeitpunkt
der Berufung und Abberufung der Ehrenpräsidiumsmitglieder entscheidet allein der
Vorstand. Auf Berufung und Dauer der Mitgliedschaft im Ehrenpräsidium besteht kein
Rechtsanspruch.
Das Ehrenpräsidium übt gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion aus und besitzt
ein Vorschlagsrecht für die Vorstandsarbeit. Es kann von Mitgliedern zur Schlichtung
vereinsinterner Streitigkeiten vermittelnd angerufen werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung
des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium für alle den Bürgerverein Waldstraßenviertel e.V. betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
• Beschlussfassung über alle Maßnahmen, Aktionen, Vorhaben und Absichten, die laut
Satzung nicht vom Vorstand entschieden werden können;
• Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder;
• Festsetzung der Beitragshöhe, des Beitragszeitraumes und der Beitragsfälligkeit in der
Finanzordnung;
• Genehmigung der Planung der Haushaltsmittel auf Vorschlag des Vorstandes,
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechenschaftslegung des Vorstandes über
die Finanzlage, Billigung von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über
5.000,– €, Entlastung des Vorstandes;
• Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus den Reihen ihrer Mitglieder. Ein
Rechnungsprüfer darf nicht das Amt eines Vorstandsmitgliedes ausüben;
• Einsetzung von Liquidatoren bei Auflösung des Vereins;
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. Der Beschluss ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen;
• Beschlussfassung über die Auflösung des Bürgervereins Waldstraßenviertel e.V.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Pro Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14
Tagen einberufen.
(2) Alle Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Darüber hinaus erfolgt eine öffentliche
Bekanntmachung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch ein vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen
Protokollführer, der ein Beschlussprotokoll anfertigt und dieses unterzeichnet.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit die Mitgliederversammlung nicht
ausdrücklich Gegenteiliges beschließt.
(3) Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) Eine grundlegende Änderung der Satzung, ist nur mit ¾ der anwesenden Mitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich. Die
Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
(5) Ein Beschluss gilt auch ohne Versammlung gefasst, wenn die erforderliche Anzahl von
Mitgliedern ihre Zustimmung schriftlich erklärt.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 14 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Wird der Bürgerverein aufgelöst bzw. verliert er seine Rechtsfähigkeit, beschließt die
Mitgliederversammlung, welche zwei Mitglieder als vertretungsberechtigte Liquidatoren
auftreten.
(3) Ist es nicht mehr möglich, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sind zwei beliebige,
nach Satzung gewählte Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Eine Anmeldung der Liquidatoren beim Amtsgericht ist erforderlich.
§ 16 Abfallberechtigung (Vermögen)
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Bürgervereins Waldstraßenviertel e.V. entsprechend der Festlegung der
Liquidatoren an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Waldstraßenviertel und wenn dies nicht möglich ist, in der
Stadt Leipzig.
(2) Das so übertragene Vermögen ist dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigkaritative Zwecke zu verwenden.
(3) Gegenstände aus dem Bestand des Bürgervereins, die von zeit-, bzw. regionalgeschichtlicher Bedeutung sind, können einer diesem Zweck verpflichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, bzw. einer steuerbegünstigten Körperschaft in der Stadt Leipzig zur
Förderung kultureller Zwecke übereignet werden.
Die geänderte Satzung wurde am 07.01.2003 vom Registergericht bestätigt |